Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften
§ 15.
(1) Die Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen sind:
- 1. die Universitätsvertretung der Studierenden an Universitäten,
- 2. die Pädagogische Hochschulvertretung der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen,
- 3. die Fachhochschulvertretung der Studierenden an Fachhochschulen,
- 4. die Privatuniversitätsvertretung der Studierenden an Privathochschulen und Privatuniversitäten,
- 5. die Studienvertretungen und
- 6. die Wahlkommissionen.
(2) Die Hochschulvertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind berechtigt, im Rahmen ihrer Satzung weitere Organe entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung (zB Fakultätsvertretung, Fachbereichsvertretung, Departementvertretung, Bereichsvertretung, etc.) einzurichten. Sie haben in der Satzung festzulegen, von welcher Studienvertretung Studierende in diese Organe zu entsenden sind. Bei der Festlegung der Zahl der von den einzelnen Studienvertretungen zu entsendenden Vertreterinnen und Vertretern ist die Anzahl der Studierenden des jeweiligen Studiums zu berücksichtigen.
(3) Die Funktionsperiode der Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der Organe gemäß Abs. 2 beginnt jeweils mit dem der Wahl folgenden 1. Juli und endet mit 30. Juni des zweiten darauf folgenden Jahres. Die Wahlkommissionen sind auf Dauer eingerichtet.
(4) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ist für einen Beschluss eines Organs die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. In diesem Fall gilt ein Antrag als angenommen, wenn er die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erlangt hat. Eine Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Stimmenthaltungen und abgegebene ungültige Stimmen senken das Quorum. Die Fassung von Beschlüssen im Umlaufweg ist für die Organe gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 nicht zulässig.
Schlagworte
Hochschülerinnenschaft
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2023
Gesetzesnummer
20008892
Dokumentnummer
NOR40256620
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