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§ 14 HSG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Infrastruktur der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften

§ 14.

(1) Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privathochschule oder Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges hat folgende Verpflichtungen:

  1. 1. der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Räume insbesondere innerhalb der Gebäude der jeweiligen Bildungseinrichtung und
  2. 2. eine dem Standard der Zentralen Verwaltung der Bildungseinrichtung entsprechende Büroausstattung
  1. zur Verfügung zu stellen.

(2) Die zur Verfügung gestellten Gegenstände sind in einem Verzeichnis festzuhalten. Die jeweilige Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft haftet für den Verlust und die Beschädigung der übernommenen Gegenstände, die nicht auf gewöhnliche Abnützung zurückzuführen ist.

(3) Die Rektorin oder der Rektor hat der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an Universitäten:

  1. 1. für notwendige Aufwendungen, die zur fachlichen Betreuung von Studierenden erforderlich sind und in den Aufgabenbereich der Universität gehören, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten einen angemessenen Ersatz zu leisten,
  2. 2. nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten und
  3. 3. der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jeden Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den übrigen Bildungseinrichtungen:

  1. 1. nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten Beiträge zum Verwaltungsaufwand der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern sowie zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten und
  2. 2. der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft den ihr zukommenden Ausgabenrahmen bis spätestens 1. Mai jeden Jahres bekanntzugeben und zeitgerecht zur Verfügung zu stellen.

(5) Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur Sicherstellung einer möglichst einheitlichen Vorgangsweise bei der Zuweisung von Räumen und der Vergabe von Beiträgen beantragen. Die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie die Rektorinnen und Rektoren der Universitäten bzw. der Pädagogischen Hochschulen bzw. die Leiterinnen und Leiter der Privathochschulen und Privatuniversitäten bzw. die Vertreterinnen und Vertreter der Erhalter von Fachhochschul-Studiengängen sind anzuhören. Dabei sind insbesondere Übergangsregelungen für neu zu errichtende Körperschaften öffentlichen Rechts und Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Körperschaft öffentlichen Rechts eingerichtet ist, und Mindestbeiträge zum Verwaltungsaufwand festzulegen, wobei auf die Anzahl der Studierenden und die vorhandenen räumlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen ist.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40231953

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