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§ 66 HSG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2014

Rechnungshofkontrolle

§ 66

Die Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie ihrer Wirtschaftsbetriebe unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

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