vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 65 HSG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2021

Aufgaben der Kontrollkommission

§ 65.

(1) Die Aufgaben der Kontrollkommission umfassen:

  1. 1. laufende Überprüfung der finanziellen Gebarung und wirtschaftlichen Lage sowie der Einhaltung der Haushaltsvorschriften,
  2. 2. Beratung und Überprüfung bei dienst- und besoldungsrechtlichen Angelegenheiten sowie bei Angelegenheiten der finanziellen Gebarung,
  3. 3. Mitwirkung an der Schulung der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter,
  4. 4. Stellung von Anträgen zur Erlassung von Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers gemäß § 14 Abs. 5, § 37 Abs. 5, § 40 Abs. 5 und 6, § 41 Abs. 7 und § 42 Abs. 7.

(2) Die Kontrollkommission hat das Recht, die in Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Erhebungen anzustellen und Überprüfungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Sie kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Wirtschaftstreuhänderinnen und Wirtschaftstreuhänder sowie andere Experten, insbesondere sachverständige Bedienstete des Bundes heranziehen.

(3) Bei Feststellung grober Mängel in der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten betreffend die Haushaltsführung durch Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter hat die Kontrollkommission unverzüglich die Bundesvertretung oder die betreffende Hochschulvertretung und die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren.

(4) Die Kontrollkommission hat der Bundesministerin oder dem Bundesminister jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit in elektronischer Form zu übermitteln.

(5) Die Beschlüsse der Kontrollkommission und der allenfalls eingerichteten Senate bedürfen der einfachen Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(6) Die Kontrollkommission hat eine Geschäftsordnung zu beschließen, in welcher die Einrichtung von Senaten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Geschäftsbehandlung vorgesehen werden kann. Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister.

(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 77/2021)

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2021

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40231980

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte