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§ 64 HSG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

Kontrollkommission

§ 64.

(1) Zur Überprüfung der Gebarung der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, und ihrer Wirtschaftsbetriebe sowie zur Beratung der Bundesministerin oder des Bundesministers ist eine Kontrollkommission eingerichtet, die aus vierzehn Mitgliedern besteht.

(2) Die Mitglieder der Kontrollkommission sind jeweils für die Dauer einer Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(3) Die Kontrollkommission setzt sich zusammen aus:

  1. 1. fünf von der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,
  1. 3. zwei von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern der Finanzprokuratur,
  2. 4. drei von der Bundesvertretung der Studierenden durch Beschluss zu entsendenden Vertreterinnen oder Vertretern,
  3. 5. je einer oder einem von den einzelnen Vorsitzendenkonferenzen der Hochschulvertretungen durch Beschluss zu entsendenden Vertreterin oder Vertreter.

(4) Die oder der amtierende Vorsitzende der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und deren oder dessen amtierende Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die amtierenden Vorsitzenden der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen und deren amtierende Stellvertreterinnen oder Stellvertreter, die amtierenden Referentinnen und Referenten sowie die amtierenden Mitglieder von Wirtschaftsausschüssen dürfen der Kontrollkommission nicht angehören. Dies gilt auch, mit Ausnahme der Mitglieder von Wirtschaftsausschüssen, wenn sie eine dieser Funktionen in den zwei dem Beginn der jeweiligen Funktionsperiode der Kontrollkommission unmittelbar vorangehenden Jahren ausgeübt haben.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat aus dem Kreise der von ihr oder ihm entsendeten Vertreterinnen und Vertreter für die Dauer einer Funktionsperiode die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zu bestellen. Die Wiederbestellung ist zulässig.

(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat der Kontrollkommission den für die Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Verwaltungsaufwand, inklusive der Personal- und Sachaufwendungen, zur Verfügung zu stellen.

(7) Die Kosten für die Erfüllung zusätzlicher Prüfungsaufträge hat grundsätzlich die Bundesministerin oder der Bundesminister zu tragen. Hat die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an einer Bildungseinrichtung einen oder mehrere zusätzliche Prüfungsaufträge verschuldet, so hat sie selbst die dadurch entstehenden Kosten zu tragen, wenn dabei erhebliche Mängel festgestellt wurden.

(8) Den vom Bund entsandten Vertreterinnen oder Vertretern gebührt eine Aufwandsentschädigung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festzusetzen ist.

Schlagworte

Personalaufwendung, Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40256642

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