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§ 51 HSG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.11.2023

Aufgaben der Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen

§ 51.

(1) Die Wahlkommissionen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften und die Unterwahlkommissionen sind für die Durchführung der Wahlen an der jeweiligen Bildungseinrichtung zuständig. Sie haben überdies die organisatorische Durchführung der Wahlen in die Bundesvertretung an der jeweiligen Bildungseinrichtung zu besorgen. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig. Die Vertreterinnen und Vertreter der wahlwerbenden Gruppen in den Unterkommissionen dürfen in einem für das betreffende Organ eingebrachten Wahlvorschlag enthalten sein. Den Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen obliegt die:

  1. 1. Feststellung der Zahl der für jedes Organ zu vergebenden Mandate,
  2. 2. Prüfung der Wahlvorschläge,
  3. 3. Leitung der Wahlhandlung,
  4. 4. Prüfung der Identität und der Wahlberechtigung der Wählerinnen und Wähler,
  5. 5. Entgegennahme der Stimmzettel und Entscheidung über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmzettel,
  6. 6. Feststellung des Wahlergebnisses,
  7. 7. Zuweisung der Mandate an die wahlwerbenden Gruppen und die Kandidatinnen oder Kandidaten für die Studienvertretungen,
  1. 9. Verlautbarung des Wahlergebnisses und
  1. 11. Durchführung von Urabstimmungen gemäß § 62, wenn sie gemeinsam mit Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen stattfinden.

(2) Die Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft ist für die Durchführung der Briefwahl zuständig. Die Bildung von Unterkommissionen ist zulässig. Die Festlegung eines örtlichen und zeitlichen an die jeweiligen Gegebenheiten angepassten Wirkungsbereiches ist zulässig. Ihr obliegt die:

  1. 1. Prüfung der Wahlvorschläge,
  2. 2. Durchführung der Briefwahl und deren Auswertung,
  3. 3. Zuweisung der Mandate für die Bundesvertretung,
  4. 4. Entscheidungen über Einsprüche gemäß § 57 und
  1. 6. Verlautbarung des Wahlergebnisses.

(2a) Aufgaben der Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommissionen und der Unterwahlkommissionen sind:

  1. 1. Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare,
  2. 2. Feststellung des Erlöschens von Mandaten gemäß § 55 und nachträgliche Zuweisung von Mandaten an Personen gemäß §§ 53 und 54 und diesbezügliche Information der oder des Vorsitzenden der Bundesvertretung bzw. der Hochschulvertretung bzw. der Studienvertretung. Verzichtet die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat, ist dies der oder dem Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, der Wahlkommission oder der Unterwahlkommission nachweislich zur Kenntnis zu bringen. In allen anderen Fällen ist das Erlöschen des Mandates bescheidmäßig festzustellen. Die nachträgliche Zuweisung von Mandaten hat durch nachweisliche Verständigung zu erfolgen.

(3) Die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen haben spätestens drei Wochen vor dem ersten Wahltag die zugelassenen gültigen Wahlvorschläge in der Reihenfolge gemäß § 44 Abs. 3 HSWO 2014 zu verlautbaren. Die Verlautbarung erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung in den Räumen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie an den in den Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 zur Verfügung zu stellenden Plakatflächen. Gleichzeitig sind diese auf der Website der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen.

(4) Die Wahlergebnisse sind innerhalb einer Woche ab dem letzten Wahltag zu verlautbaren. Gleichzeitig mit der Verlautbarung des Wahlergebnisses haben die Zuweisung der Mandate und die Verständigung der gewählten Mandatarinnen und Mandatare zu erfolgen.

(5) Die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen sind bei Anwesenheit der oder des Vorsitzenden und mindestens der Hälfte der übrigen Mitglieder beschlussfähig. Sie treffen ihre Entscheidungen mit einfacher Stimmenmehrheit. Kommt kein Beschluss der Wahlkommission zustande, entscheidet die oder der Vorsitzende alleine.

(6) Den Vorsitzenden der Wahlkommissionen bzw. der Unterwahlkommissionen und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern gebührt eine Aufwandsentschädigung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festzusetzen ist.

Schlagworte

Hochschülerinnenschaft

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2023

Gesetzesnummer

20008892

Dokumentnummer

NOR40256638

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