Artikel 3
(1) Die Gleichstellung der Drittstaatsangehörigen erstreckt sich nicht auf die freiwillig Versicherten gemäß dem Gesetz über die liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für die in Anhang X der Verordnung eingetragenen besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen der Vertragsstaaten.
Schlagworte
Altersversicherung
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20008890
Dokumentnummer
NOR40163277
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