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Artikel 3 Soziale Sicherheit (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Artikel 3

(1) Die Gleichstellung der Drittstaatsangehörigen erstreckt sich nicht auf die freiwillig Versicherten gemäß dem Gesetz über die liechtensteinische Alters- und Hinterlassenenversicherung.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für die in Anhang X der Verordnung eingetragenen besonderen beitragsunabhängigen Geldleistungen der Vertragsstaaten.

Schlagworte

Altersversicherung

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008890

Dokumentnummer

NOR40163277

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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