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Artikel 4 Soziale Sicherheit (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Artikel 4

Jede Streitigkeit zwischen den beiden Vertragsstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ist zum Gegenstand unmittelbarer Verhandlungen zwischen den zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008890

Dokumentnummer

NOR40163278

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