Artikel 2
Die Bestimmungen der Verordnung und der Durchführungsverordnung gelten in den bilateralen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, und sich nicht in einer Lage befinden, die ausschließlich einen Vertragsstaat betrifft.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2025
Gesetzesnummer
20008890
Dokumentnummer
NOR40163276
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