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Artikel 2 Soziale Sicherheit (Liechtenstein)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2014

Artikel 2

Die Bestimmungen der Verordnung und der Durchführungsverordnung gelten in den bilateralen Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein für Drittstaatsangehörige, die ausschließlich aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit nicht bereits unter diese Bestimmungen fallen, sowie für ihre Familienangehörigen und ihre Hinterbliebenen, wenn sie ihren rechtmäßigen Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, und sich nicht in einer Lage befinden, die ausschließlich einen Vertragsstaat betrifft.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2025

Gesetzesnummer

20008890

Dokumentnummer

NOR40163276

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