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§ 6 WVO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.11.2014

Verrechnungsstelle

§ 6.

Die Verrechnungsstelle hat die Vorkehrungen dafür zu treffen, um die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erfüllen und zu gewährleisten, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren nach dem Stand der Technik im Wege der Wechselplattform durchgeführt werden können.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20008888

Dokumentnummer

NOR40163265

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