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§ 5 WVO 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.11.2014

Verweigerung der Durchführung der Verfahren

§ 5.

(1) Die Durchführung der Verfahren darf vom Netzbetreiber aus den folgenden Gründen verweigert werden:

  1. 1. bei begründetem Verdacht, dass die zu wechselnde Zählpunktbezeichnung einem anderen Endverbraucher zugeordnet ist;
  2. 2. bei bestehenden Verfahrensüberschneidungen;
  3. 3. bei einem Wechseltermin, der außerhalb der festgelegten Höchstfrist für die Durchführung des Wechsels im eigentlichen Sinn liegt.

(2) Die Durchführung der Verfahren darf durch den aktuellen Lieferanten insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:

  1. 1. bei bestehender Mindestvertragsdauer des Energieliefervertrages;
  2. 2. innerhalb einer vom Endverbraucher einzuhaltenden Frist für die Kündigung des bestehenden Energieliefervertrages.

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2026

Gesetzesnummer

20008888

Dokumentnummer

NOR40163264

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