Verrechnungsstelle
§ 6.
Die Verrechnungsstelle hat die Vorkehrungen dafür zu treffen, um die ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben zu erfüllen und zu gewährleisten, dass die in dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren nach dem Stand der Technik im Wege der Wechselplattform durchgeführt werden können.
Zuletzt aktualisiert am
16.03.2026
Gesetzesnummer
20008888
Dokumentnummer
NOR40163265
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