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§ 2 Förderung von Handwerkerleistungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Förderungsgegenstand und Förderungsvoraussetzungen

§ 2.

(1) Gegenstand der Förderung ist die Inanspruchnahme von Arbeitsleistungen für Maßnahmen in Zusammenhang mit der Renovierung, Erhaltung, Modernisierung, Schaffung und Erweiterung von im Inland privat genutztem Wohn- und Lebensbereich. Der Rechtstitel für die Nutzung (beispielsweise Eigentum, Wohnungseigentum, Miteigentum, Miete, Baurecht) ist unbeachtlich.

(2) Leistungserbringer muss ein Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich sein, das im Zeitraum der Leistungserbringung über eine zur Erbringung der Leistungen gemäß § 2 Abs. 1 erforderliche Berechtigung zur Ausübung des (reglementierten) Gewerbes aufrecht verfügt.

(3) Gefördert werden nur Kosten für die reine Arbeitsleistung. Insbesondere sind Fahrtkosten, Materialkosten, Kosten für Waren sowie Kosten der Entsorgung nicht Gegenstand der Förderung.

(4) Über die Erbringung der Maßnahmen muss der Förderungswerber (§ 3) eine Schlussrechnung im Sinne des § 11 des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. Nr. 663/1994, vorlegen. In dieser Schlussrechnung müssen die Kosten für die reine Arbeitsleistung gesondert ausgewiesen sein. Zusätzliche Rechnungsanforderungen sind in den Richtlinien gemäß § 8 näher auszugestalten.

(5) Der Förderungswerber muss nachweisen, dass die Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (Abs. 2) erfolgt ist.

(6) Für die geförderte Arbeitsleistung dürfen keine weiteren Zuschüsse, Steuerbegünstigungen oder sonstige Förderungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Maßnahmen müssen nach dem 1. März 2024 begonnen und vor dem 31. Dezember 2025 abgeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20008829

Dokumentnummer

NOR40261494

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