vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 8 Förderung von Handwerkerleistungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2024

Richtlinien

§ 8.

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien für die Durchführung der Förderungen zu erlassen.

(2) Die Förderrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten über

  1. 1. den Gegenstand der Förderung
  2. 2. die förderbaren Kosten
  3. 3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung
  4. 4. das Ausmaß und die Art der Förderung
  5. 5. das Verfahren
  1. a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen)
  2. b) Auszahlungsmodus
  3. c) Berichtslegung (Kontrollrechte)
  4. d) Einstellung und Rückforderung der Förderung
  1. 6. Geltungsdauer,
  2. 7. Evaluierung.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2024

Gesetzesnummer

20008829

Dokumentnummer

NOR40261500

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)