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Artikel 5 Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 5

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des ersten Monats in Kraft, der auf den Tag der Hinterlegung der letzten Genehmigungsurkunde folgt.

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