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Artikel 4 Protokoll zum Abkommen über die Zusammenarbeit und eine Zollunion zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und San Marino

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.2008

Artikel 4

(1) Dieses Protokoll wird vom Rat der Europäischen Union im Namen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Gemeinschaft und von der Republik San Marino nach ihren eigenen Verfahren genehmigt.

(2) Die Vertragsparteien notifizieren einander den Abschluss dieser Verfahren. Die Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

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