Artikel 4
Auflassung
Endet der laufende Betrieb der Medizinischen Fakultät und wird das Studium der Humanmedizin an der Universität Linz nicht mehr weitergeführt, haben der Bund bzw. die Universität Linz die Flächen gemäß Art. 3 Abs. 1 Z 1 bis 4 binnen eines Jahres nach der Einstellung des Lehr- und Forschungsbetriebes zu räumen.
Schlagworte
Lehrbetrieb
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2020
Gesetzesnummer
20008796
Dokumentnummer
NOR40161494
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