vorheriges Dokument
nächstes Dokument

ARTIKEL 9 Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2013

ARTIKEL 9

Handel und Marktentwicklung

(1) Die Vertragsparteien unterstützen den Handel mit und Investitionen in Satellitennavigationsinfrastruktur, Ausrüstung, lokale Elemente und Anwendungen von GALILEO der Gemeinschaft und der Ukraine.

(2) Zu diesem Zweck klären die Vertragsparteien die Öffentlichkeit über die Tätigkeiten auf dem Gebiet der GALILEO-Satellitennavigation auf, ermitteln potenzielle Hemmnisse für das Wachstum bei GNSS-Anwendungen und treffen geeignete Maßnahmen zur Förderung dieses Wachstums.

(3) Um die Bedürfnisse der Nutzer ermitteln und wirkungsvoll darauf reagieren zu können, werden die Gemeinschaft und die Ukraine die Bildung eines offenen GNSS-Nutzerforums in Betracht ziehen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)