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ARTIKEL 10 Kooperationsabkommen über ein globales ziviles Satellitennavigationssystem (GNSS) zwischen EG und Ukraine

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2013

ARTIKEL 10

Normen, Zertifizierung und Regulierungsmaßnahmen

(1) Die Vertragsparteien erkennen den Wert koordinierter Ansätze in Bezug auf globale Satellitennavigationsdienste in internationalen Normungs- und Zertifizierungsforen an. Die Vertragsparteien werden insbesondere gemeinsam die Entwicklung von GALILEO-Normen unterstützen und deren Anwendung in der Ukraine und weltweit fördern und dabei besonders auf die Interoperabilität mit anderen GNSS-Systemen achten.

Ein Ziel der Koordinierung ist die Förderung der umfassenden und innovativen Nutzung der GALILEO-Dienste für offene, kommerzielle und sicherheitskritische Zwecke als weltweite Navigations- und Zeitgebungsnorm. Die Vertragsparteien vereinbaren die Schaffung günstiger Voraussetzungen für die Entwicklung von GALILEO-Anwendungen.

(2) Zur Förderung und Umsetzung der Ziele dieses Abkommens werden die Vertragsparteien daher in allen GNSS betreffenden Fragen, die sich insbesondere in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation, EUROCONTROL, der Internationalen Seeschifffahrts-organisation und der Internationalen Fernmeldeunion ergeben, zusammenarbeiten.

(3) Auf bilateraler Ebene werden die Vertragsparteien sicherstellen, dass Maßnahmen, die betriebliche und technische Normen, Zertifizierungs- und Genehmigungsvorschriften und -verfahren in Bezug auf GNSS betreffen, keine unnötigen Handelshemmnisse darstellen. Innerstaatlichen Vorschriften sind objektive, diskriminierungsfreie, im Voraus festgelegte transparente Kriterien zugrunde zu legen.

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