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§ 67 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

zum Inkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

Aufhebung von Entscheidungen

§ 67.

(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Disziplinarverfügung unabhängig von deren Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zu verweisen, wenn bei deren Erlassung

  1. 1. die Voraussetzungen nach § 64 Abs. 1 nicht vorgelegen sind oder
  2. 2. eine strengere Disziplinarstrafe als nach § 64 Abs. 1 Z 2 verhängt wurde.

(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat ein Disziplinarerkenntnis unabhängig von dessen Rechtskraft von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an den Disziplinarvorgesetzten zurückzuverweisen, der das aufgehobene Disziplinarerkenntnis erlassen hat, wenn bei dessen Erlassung

  1. 1. Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen wurden, bei deren Einhaltung der Disziplinarvorgesetzte zu einer anderen Entscheidung hätte kommen können, oder
  2. 2. die Strafbefugnis überschritten wurde.

(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat eine Disziplinarverfügung oder ein Disziplinarerkenntnis von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der die aufgehobene Entscheidung erlassen hat, wenn die Bestimmungen über die Strafbemessung gröblich verletzt wurden. Diese Aufhebung ist zulässig,

  1. 1. sofern gegen das Disziplinarerkenntnis eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben wurde, bis zu dessen rechtskräftiger Entscheidung oder
  2. 2. in allen anderen Fällen während des Zeitraumes von der Erlassung der Entscheidung bis drei Monate nach Eintritt der Rechtskraft.

(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat die Entscheidung eines Disziplinarkommandanten, mit der ein Disziplinarverfahren eingestellt wurde, von Amts wegen aufzuheben und die Disziplinarsache an jenen Disziplinarkommandanten zurückzuverweisen, der diese Entscheidung erlassen hat, wenn die Voraussetzungen nach § 62 Abs. 3 für die Einstellung nicht vorgelegen sind. Diese Aufhebung ist zulässig während des Zeitraumes von der Einstellung des Verfahrens bis drei Monate

  1. 1. nach Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung oder,
  2. 2. im Falle der formlosen Einstellung, nach dieser Entscheidung.

(5) Eine Aufhebung nach den Abs. 1 bis 4 ist in jedem Fall schriftlich zu verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40218507

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