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§ 64 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

Abgekürztes Verfahren und Disziplinarverfügung

§ 64.

(1) Der für den Beschuldigten zuständige Einheitskommandant darf in einem bei ihm anhängigen Disziplinarverfahren ohne Ermittlungsverfahren eine Disziplinarverfügung erlassen (abgekürztes Verfahren), sofern

  1. 1. a)ein Beschuldigter vor einem Vorgesetzten, der zumindest Einheitskommandant ist, eine Pflichtverletzung gestanden hat oder
  2. b) eine Pflichtverletzung auf Grund eines eindeutigen Sachverhalts als erwiesen anzunehmen ist oder
  3. c) ein Beschuldigter wegen des der Pflichtverletzung zugrunde liegenden Tatbestandes rechtskräftig im Rahmen eines strafgerichtlichen Verfahrens verurteilt oder verwaltungsstrafbehördlichen Verfahrens bestraft wurde
  1. und
  1. 2. keine strengere Disziplinarstrafe erforderlich ist als
  1. a) ein Ausgangsverbot bei Soldaten, die den Grundwehrdienst leisten, oder
  2. b) eine Geldbuße bei allen anderen Soldaten.

(2) Hinsichtlich der Einstellung gilt § 62 Abs. 3 und 4.

(3) Disziplinarverfügungen können mündlich oder schriftlich ergehen. Sie sind gegen einen Wehrpflichtigen, der im Zeitpunkt der Erlassung dem Miliz- oder Reservestand angehört, jedenfalls schriftlich zu erlassen.

(4) Der Spruch der Disziplinarverfügung hat zu enthalten

  1. 1. die als erwiesen angenommenen Taten,
  2. 2. die durch die Taten verletzten Pflichten,
  3. 3. die verhängte Strafe oder einen Schuldspruch ohne Strafe,
  4. 4. den allfälligen Ausschluss der Veröffentlichung und
  5. 5. die angewendeten gesetzlichen Bestimmungen.

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160887

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