vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 66 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2019

zum Inkrafttreten vgl. § 89 Abs. 3 und 4a idF BGBl. I Nr. 102/2019

Einspruch gegen Disziplinarverfügungen

§ 66.

(1) Der Beschuldigte kann gegen eine Disziplinarverfügung Einspruch erheben. Dieser bedarf keiner Begründung. Die Einspruchsfrist beträgt eine Woche. Gehört der Beschuldigte in jenem Zeitpunkt, in dem die Disziplinarverfügung gefällt wird, dem Miliz- oder Reservestand an, so beträgt die Einspruchsfrist zwei Wochen. Der rechtzeitige Einspruch setzt die Disziplinarverfügung außer Kraft, er bewirkt jedoch nicht die Einstellung des Verfahrens. Das Disziplinarverfahren ist vom Disziplinarvorgesetzten als ordentliches Verfahren fortzuführen und abzuschließen.

(1a) Ein Einspruch ist nicht mehr zulässig, wenn der Beschuldigte nach Erlassung der Disziplinarverfügung ausdrücklich auf den Einspruch verzichtet hat.

(2) Im weiteren Verfahren hat die Disziplinarbehörde auf den Inhalt der außer Kraft getretenen Disziplinarverfügung keine Rücksicht zu nehmen und darf auch eine andere Strafe aussprechen.

(3) Im Falle des Überganges der disziplinären Befugnisse nach § 14 Abs. 1 Z 1 oder 2 lit. c und d während der Einspruchsfrist ist der Einspruch bei dem in diesen Bestimmungen jeweils genannten Vorgesetzten einzubringen.

Schlagworte

Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2019

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40218506

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte