Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission
§ 17.
(1) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht
- 1. während eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft einer Anklageerhebung oder
- 2. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
- 3. während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder
- 4. während einer Außerdienststellung oder
- 5. während einer gerechtfertigten Abwesenheit von mehr als drei Monaten oder
- 6. während einer Dienstleistung im Ausland.
(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit
- 1. dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
- 2. der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, wenn das Mitglied
- a) auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
- b) die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat,
- oder
- 3. der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder
- 4. dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder
- 5. der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
- 6. der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008766
Dokumentnummer
NOR40160840
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