Bestellung der Kommissionsmitglieder
§ 16.
(1) Die Mitglieder der Disziplinarkommission sind mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von sechs Jahren zu bestellen. Im Bedarfsfall ist jedoch die Disziplinarkommission auch während dieser sechs Jahre durch die Bestellung zusätzlicher Mitglieder zu ergänzen.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat aus dem Kreis der Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, zu bestellen
- 1. den Vorsitzenden der Disziplinarkommission und dessen Stellvertreter und
- 2. die Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission.
- Zum Vorsitzenden oder Stellvertreter dürfen nur Offiziere in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bestellt werden. Diese müssen über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen im militärischen Disziplinarwesen verfügen. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission muss rechtskundig sein.
(3) Die zweite Hälfte der weiteren Mitglieder der Disziplinarkommission ist vom Zentralausschuss beim Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport aus dem gleichen Personenkreis wie die übrigen weiteren Mitglieder zu bestellen. Bestellt der Zentralausschuss innerhalb eines Monates nach Aufforderung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport keine oder zu wenige Mitglieder für die Disziplinarkommission, so hat der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport die erforderlichen Mitglieder selbst zu bestellen.
(4) Zum Mitglied der Disziplinarkommission darf kein Soldat bestellt werden,
- 1. der außer Dienst gestellt ist oder
- 2. der, wenn auch nur vorläufig, vom Dienst enthoben ist oder
- 3. gegen den ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss, oder
- 4. der wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung rechtskräftig verurteilt wurde, bis zu dem Zeitpunkt, ab dem über die Verurteilung keine oder nur beschränkte Auskunft aus dem Strafregister erteilt werden darf, oder
- 5. gegen den ein Strafverfahren nach der Strafprozessordnung 1975 anhängig ist betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung oder
- 6. für den ein Führungsblatt angelegt ist.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2018
Gesetzesnummer
20008766
Dokumentnummer
NOR40160839
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