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§ 17 HDG 2014

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.1.2014

Ruhen und Enden der Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

§ 17.

(1) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission ruht

  1. 1. während eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 betreffend eine von Amts wegen zu verfolgende, mit Vorsatz begangene gerichtlich strafbare Handlung ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft einer Anklageerhebung oder
  2. 2. vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen Einstellung oder rechtskräftigem Abschluss oder
  3. 3. während einer, wenn auch nur vorläufigen, Dienstenthebung oder
  4. 4. während einer Außerdienststellung oder
  5. 5. während einer gerechtfertigten Abwesenheit von mehr als drei Monaten oder
  6. 6. während einer Dienstleistung im Ausland.

(2) Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission endet mit

  1. 1. dem Ablauf der Bestellungsdauer oder
  2. 2. der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport, wenn das Mitglied
  1. a) auf Grund seiner gesundheitlichen Verfassung die mit seiner Funktion verbundenen Aufgaben dauernd nicht mehr erfüllen kann oder
  2. b) die mit seiner Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt hat,
  1. oder
  1. 3. der Abberufung durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport mit schriftlicher Zustimmung des Betroffenen, sofern dieser in keinem anhängigen Disziplinarverfahren als Senatsmitglied herangezogen ist, oder
  2. 4. dem Ausscheiden aus dem Präsenzstand oder
  3. 5. der rechtskräftigen gerichtlichen Verurteilung wegen einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit Vorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung oder
  4. 6. der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe oder eines Schuldspruches ohne Strafe.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2018

Gesetzesnummer

20008766

Dokumentnummer

NOR40160840

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