§ 4
Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
- 1. absichtlich unrichtige oder irreführende Angaben über die eigenen geschäftlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über die eigene Leistungsfähigkeit machen oder
- 2. Preisabsprachen mit anderen Bietern treffen oder
- 3. Angebote abgeben, die darauf abzielen, den Auftraggeber über das Verhältnis des Preises zur Leistung zu täuschen oder
- 4. den Auftraggeber grob benachteiligen oder grob einseitig das Geschäftsrisiko auf den Auftraggeber überwälzen oder
- 5. eine Person als Geschäftsführer namhaft machen, von der sie wissen oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers wissen mussten, dass diese die nach § 39 GewO 1994 vorgeschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt oder
- 6. die vertraglich übernommene Verschwiegenheitspflicht, die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausübung von ihrem Auftraggeber auferlegt wurde, nicht einhalten oder
- 7. im Zuge einer Sachverständigentätigkeit Befund und Gutachten nicht nach bestem Wissen und Gewissen, nicht unparteilich oder nicht nach den Regeln der Technik erstellen oder
- 8. die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere des Arbeitnehmerlnnenschutzgesetzes, des Elektrotechnikgesetzes, der Elektrotechnikverordnung (Elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und Vorschriften über Normalisierung und Typisierung-SNT-Bestimmungen), der Elektroschutzverordnung, die Regeln der Technik veröffentlicht durch Österreichischer Verband für Elektrotechnik – OVE und ÖNORM oder die einschlägigen Werkvertragsnormen der Haustechnik nicht einhalten oder
- 9. bei der Entrichtung von Umlagen, Beiträgen und Zuschlägen an Körperschaften öffentlichen Rechts, insbesondere im Zusammenhang mit Um- und Neugründungen, mehr als 2 Jahre säumig sind oder
- 10. Gesetzesbestimmungen zur Verhinderung von Lohn- und Sozialdumping sowie kollektivvertragliche und arbeitsrechtliche Vorschriften nicht einhalten.
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