§ 5
Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden verhalten sich gegenüber anderen Berufsangehörigen, oder Angehörigen anderer Berufe insbesondere dann standeswidrig, wenn sie
- 1. eine Person, die zur selbstständigen Ausübung der betreffenden Tätigkeit befugt ist, nach dem äußeren Erscheinungsbild wie einen Selbstständigen mit der Ausführung von Arbeiten beauftragen, den Auftragnehmer nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt der Umstände jedoch als Arbeitnehmer beschäftigen oder
- 2. andere Berufsangehörige oder Angehörige anderer Berufe oder deren Leistungen in unsachlicher Weise herabsetzen oder
- 3. vorsätzlich oder grob fahrlässig als Planer oder Generalunternehmer zu Lasten des Auftragnehmers oder Subunternehmers grob mangelhafte Ausschreibungsunterlagen erstellen oder
- 4. Leistungen unter bewusster Missachtung der Grundsätze einer wirtschaftlichen und verantwortungsvollen Unternehmensführung oder ohne sachlich gerechtfertigte Gründe unter den Selbstkosten des Unternehmers erbringen.
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