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Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kurztitel
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption
Kundmachungsorgan
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
02.12.2025
Unterzeichnungsdatum
15.05.2003
Index
29/08 Strafrecht
Langtitel
(Übersetzung)
Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption *1)
StF: BGBl. III Nr. 2/2014 (NR: GP XXIV RV 2365 AB 2468 S. 216 . BR: AB 9109 S. 823 .)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag BGBl. III Nr. 1/2014
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 187/2025)
Die entsprechende Urkunde gemäß Art. 10 des Zusatzprotokolls wurde am 13. Dezember 2013 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Zusatzprotokoll tritt gemäß seinem Art. 10 Abs. 4 für Österreich mit 1. April 2014 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Zusatzprotokoll ratifiziert, angenommen bzw. genehmigt:
Albanien, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (ohne Färöer und Grönland), die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Moldau, Monaco, Montenegro, Niederlande (für das Königreich in Europa und den karibischen Teil der Niederlande (die Inseln Bonaire, Sint Eustatius und Saba), Norwegen, Rumänien, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Ukraine, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll ‑ mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen ‑ werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 191 ]:
Aserbaidschan, Niederlande, Portugal, Schweden, Schweiz, Spanien, Ukraine
Niederlande
Weiters haben die Niederlande am 31. März 2014 ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte nach Art. 37 Abs. 1 und 2 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. August 2014, erneuert.
Weiters haben die Niederlande am 19. Jänner 2017 ihre bei Hinterlegung der Annahmeurkunde in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte nach Art. 37 Abs. 1 und 2 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend mit 1. August 2017, erneuert.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats hat die Niederlande ihre gemäß Art. 9 des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, mit Wirkung ab 1. August 2020, erneuert.
Ferner haben die Niederlande am 19. April 2023 ihre in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 2 des Zusatzprotokolls erklärten Vorbehalte in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens über Korruption mit Wirkung ab 1. August 2023 für weitere drei Jahre erneuert.
Weiters haben die Niederlande am 27. Juni 2024 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats die Erstreckung der Anwendbarkeit des Zusatzprotokolls auf Curaçao nach Maßgabe von Vorbehalten gemäß Art. 9 Abs. 2 des Zusatzprotokolls mit Wirkung vom 1. Oktober 2024 erklärt.
Portugal
(Anm.: Vorbehalt zu Art. 9 Abs. 2 zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 187/2025)
Schweiz
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Schweiz am 25. März 2015 ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Übereinstimmung mit Art. 9 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption erklärten Vorbehalte und abgegebene Erklärung nach Art. 36 und Art. 37 Abs. 1 des Strafrechtsübereinkommens gemäß Art. 38 Abs. 2 des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2015, erneuert.
Weiters hat die Schweiz am 12. März 2018 ihre bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Übereinstimmung mit Art. 9 des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption abgegebene Erklärung nach Art. 36 und die erklärten Vorbehalte nach Art. 37 Abs. 1 des Strafrechtsübereinkommens in Übereinstimmung mit Art. 38 des Übereinkommens für weitere drei Jahre, beginnend ab 1. Juli 2018, erneuert.
Nach Mitteilungen der Generalsekretärin des Europarats hat die Schweiz hat ihre gemäß Art. 9 des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption abgegebenen Erklärungen bzw. Vorbehalte in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 des Zusatzprotokolls in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens für einen weiteren Zeitabschnitt von drei Jahren, mit Wirkung ab 1. Juli 2021, erneuert.
Die Schweiz hat am 29. Februar 2024 gegenüber der Generalsekretärin des Europarats ihre anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebene Erklärung gemäß Art. 9 Abs. 1 des Zusatzprotokolls zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption mit Wirkung ab 1. Juli 2024 für weitere drei Jahre erneuert.
Ukraine
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat die Ukraine am 16. Oktober 2015 eine Erklärung hinsichtlich der Anwendung und Umsetzung des Zusatzprotokolls in den derzeit nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Teilen ihres Staatsgebiets abgegeben.
Einer weiteren Mitteilung der Generalsekretärin zufolge hat die Ukraine am 19. April 2022 eine Erklärung hinsichtlich der Unmöglichkeit der vollen Erfüllung ihrer völkerrechtlichen Verpflichtungen aus diesem Zusatzprotokoll aufgrund der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abgegeben.
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
- 1. Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
- 2. Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 4 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Protokoll unterzeichnen,
in der Erwägung, dass es wünschenswert ist, das Strafrechtsübereinkommen über Korruption (SEV Nr. 173, im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) zu ergänzen, um Korruption zu verhüten und zu bekämpfen;
ferner in der Erwägung, dass dieses Protokoll eine umfassendere Umsetzung des Aktionsprogramms von 1996 gegen Korruption ermöglichen wird,
sind wie folgt übereingekommen:
_____________________
*1) Kundgemacht in BGBl. III Nr. 1/2014.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025
Gesetzesnummer
20008760
Dokumentnummer
NOR40273356
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