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Artikel 1 – Begriffsbestimmungen Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2014

Kapitel I – Begriffsbestimmungen

Artikel 1 – Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Protokolls

1. ist der Ausdruck „Schiedsrichter“ entsprechend dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten dieses Protokolls zu verstehen, muss aber in jedem Fall auch eine Person umfassen, die aufgrund einer Schiedsvereinbarung dazu berufen ist, eine rechtlich bindende Entscheidung in einer ihr von den Parteien der Schiedsvereinbarung vorgelegten Streitigkeit zu fällen;

2. bezeichnet der Ausdruck „Schiedsvereinbarung“ eine nach innerstaatlichem Recht anerkannte Vereinbarung, durch welche die Parteien übereinkommen, eine Streitigkeit der Entscheidung durch einen Schiedsrichter zu unterwerfen;

3. ist der Ausdruck „Schöffe“ entsprechend dem innerstaatlichen Recht der Vertragsstaaten dieses Protokolls zu verstehen, muss aber in jedem Fall auch eine Person umfassen, die als Laienmitglied eines Kollegiums handelt, das die Aufgabe hat, im Rahmen eines Strafverfahrens über die Schuld eines Angeklagten zu erkennen;

4. darf der verfolgende Staat im Fall eines Verfahrens unter Mitwirkung eines ausländischen Schiedsrichters oder Schöffen die Bestimmung des Begriffs „Schiedsrichter“ oder „Schöffe“ nur insoweit anwenden, als sie mit seinem innerstaatlichen Recht vereinbar ist.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Gesetzesnummer

20008760

Dokumentnummer

NOR40160691

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