Artikel 8 – Verhältnis zum Übereinkommen
1. Die Vertragsparteien betrachten die Artikel 2 bis 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zum Übereinkommen.
2. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025
Gesetzesnummer
20008760
Dokumentnummer
NOR40160698
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