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Artikel 8 – Verhältnis zum Übereinkommen Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2014

Artikel 8 – Verhältnis zum Übereinkommen

1. Die Vertragsparteien betrachten die Artikel 2 bis 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zum Übereinkommen.

2. Die Bestimmungen des Übereinkommens sind anwendbar, soweit sie mit den Bestimmungen dieses Protokolls vereinbar sind.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Gesetzesnummer

20008760

Dokumentnummer

NOR40160698

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