Artikel 6 – Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Schöffen
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person, welche die Aufgaben eines Schöffen innerhalb des Gerichtswesens eines anderen Staates wahrnimmt, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025
Gesetzesnummer
20008760
Dokumentnummer
NOR40160696
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