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Artikel 5 – Bestechung und Bestechlichkeit inländischer Schöffen Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2014

Artikel 5 – Bestechung und Bestechlichkeit inländischer Schöffen

Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn eine Person, welche die Aufgaben eines Schöffen innerhalb des Gerichtswesens der betreffenden Vertragspartei wahrnimmt, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2025

Gesetzesnummer

20008760

Dokumentnummer

NOR40160695

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