Artikel 4 – Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Schiedsrichter
Jede Vertragspartei trifft die erforderlichen gesetzgeberischen und anderen Maßnahmen, um die in den Artikeln 2 und 3 genannten Handlungen, wenn ein Schiedsrichter, der seine Aufgaben nach Maßgabe des innerstaatlichen Schiedsrechts eines anderen Staates wahrnimmt, beteiligt ist, nach ihrem innerstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.
Zuletzt aktualisiert am
16.12.2025
Gesetzesnummer
20008760
Dokumentnummer
NOR40160694
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