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§ 33 Patronenprüfordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Gasdruckmessung bei Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate

§ 33.

(1) Die Überprüfung der Treibkartuschen mit Hülse für Schussapparate hat gemäß § 21 Abs. 3 an zwölf Kartuschen für jedes beschlossene Zusatzvolumen zu erfolgen. Bei Randfeuerkartuschen sind dies die Zusatzvolumen Va = 0,16 cm³ und 0,8 cm³ und bei Zentralfeuerkartuschen das Zusatzvolumen Va = 0,4 cm³. Fehlerhafte Werte sind sofort zu streichen oder zu berichtigen; insbesondere ist ein Messwert zu eliminieren, wenn Anzeichen für übermäßiges Ausströmen von Gas vorliegen. Die gemessenen Werte sind fortlaufend zu numerieren und die Extremwerte zu überprüfen. P1 und P12 sind nach dem Kriterium von J. W. Dixon mit folgender Formel zu beurteilen:

(2) Für die Überprüfung des Gasdruckes ist ein Messlauf mit Schubkolben gemäßAnlage 1 zu verwenden, dessen Abmessungen den in dieser Anlage 1 sowie den in der TDCC Tabelle VI (Anlage 2) angegebenen Maßen entsprechen.

  1. 1. Folgende Toleranzen sind für das Kartuschenlager des Messlaufs zulässig:
  1. a) +0,03 mm für den Durchmesser P1;
  2. b) +0,03 mm für den Durchmesser H2;
  3. c) +0,05 mm für den Durchmesser R1;
  4. d) +0,05 mm für die Tiefe der Randeinfräsung R;
  5. e) +0,10 mm für die Länge des Lagers L3.
  1. 2. Der Gasdruckmesslauf hat folgende Abmessungen:
  1. a) Kaliber: 16 mm (F7);
  2. b) Länge ab dem Ende des Kartuschenlagers: 200 mm 1 mm;
  3. c) Lage der Messstelle: 1,5 mm ab dem Ende des Kartuschenlagers;
  4. d) Durchmesser der Bohrung: 3 mm;
  5. e) Höhe der Bohrung: 3 mm.
  1. 3. Der Schubkolben hat folgende Bedingungen zu erfüllen:
  1. a) Durchmesser: 16 mm (h7);
  2. b) Masse: Mp = 80 g 1 g;
  3. c) Werkstoff: Messing (58% – 70% Cu) oder mittelharter Stahl (R = 55 bis 65 Deka-N/mm²);
  4. d) Länge proportional zur Masse;
  5. e) Zusatzvolumen: Va = 0,04 bis 0,80 cm³.
  1. 4. Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.
  2. 5. Die Gasdruckmessung erfolgt mit Hilfe eines elektromechanischen Druckaufnehmers gemäß § 28 und mit folgenden Bedingungen:
  1. a) Messbereich: bis 7000 bar;
  2. b) Druckübertragungsfläche: Durchmesser 6 mm.

(3) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt nach den Regeln der Statistik des § 27 sowie der folgenden Bestimmungen:

  1. 1. Ferner bedeuten:
  1. a) Pmax(0,16) bzw. Pmax(0,8) : den maximalen Druck zulässig nach der TDCC Tabelle VI (Anlage 2) für Kartuschen mit Randfeuerzündung mit dem Zusatzvolumen Va = 0,16 bzw. 0,8 cm³;
  2. b) Pmax(0,4) : den maximalen Druck, zulässig nach der TDCC Tabelle VI (Anlage 2) für Kartuschen mit Zentralfeuerzündung mit dem Zusatzvolumen Va = 0,4 cm³;
  3. c) Pn(Va): den arithmetischen mittleren Gasdruck von n (10) Messungen für das Zusatzvolumen Va.
  1. 2. Für Gebrauchskartuschen mit Randfeuerzündung muss der mittlere GasdruckPn für die beiden Zusatzvolumen Va = 0,16 cm³ und Va = 0,8 cm³ niedriger als oder gleich wie die maximal zulässigen Werte Pmax(0,16) und Pmax(0,8) sein.
  2. 3. Für Gebrauchskartuschen mit Zentralfeuerzündung muss der mittlere GasdruckPn für das Zusatzvolumen V = 0,4 cm³ niedriger als oder gleich wie der maximal zulässige Wert Pmax(0,4) sein.
  3. 4. Die Bedingungen gemäß Ziffer 2 und 3 gelten als erfüllt, wenn folgende Ungleichung gilt:
  1. 5. Die Bedingung für Gebrauchskartuschen, dass kein Einzelwert des Gasdruckes höher als 1,15 Pmax(Va) liegen darf, gilt als erfüllt, wenn folgende Ungleichung gilt:

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Gesetzesnummer

20008706

Dokumentnummer

NOR40220505

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