Gasdruckmessung bei Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung
§ 32.
(1) Für die Überprüfung des mittleren Gasdruckes der Patronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung sind Messläufe zu verwenden, deren Innenabmessungen jenen Mindestmaßen entsprechen, welche in der TDCC Tabelle V (Anlage 2) angegeben sind.
- 1. Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zur Messung des Gasdruckes von Munition für Handfeuerwaffen mit glatten Läufen zulässig:
- a) +0,03 mm für den Innendurchmesser F = Z des Laufes;
- b) +0,10 mm für die Gesamtlänge L3;
- c) +0,05 mm für den Durchmesser P1;
- d) +0,05 mm für den Durchmesser P2;
- e) +0,03 mm für den Durchmesser H2;
- f) +0,03 mm für den Durchmesser G1;
- g) -5/60i (maximal -1°) für den Winkel i des Übergangskonus.
- 2. Folgende Toleranzen sind für die Messläufe zur Messung des Gasdruckes von Munition für Waffen mit gezogenen Läufen zulässig:
- a) +0,02 mm für den Felddurchmesser F des Laufes;
- b) +0,02 mm für den Zugdurchmesser Z des Laufes;
- c) +0,10 mm für die Gesamtlänge L3;
- d) +0,03 mm für den Durchmesser P1,
- e) +0,02 mm für den Durchmesser H2;
- f) +0,03 mm für die Tiefe der Randeinfräsung R;
- g) 0,05 mm für den Durchmesser R1;
- h) 0°20' für den Winkel i des Übergangskonus.
- 3. Der Verschlussabstand darf bei Messläufen gemäß Z 1 und 2 das Ausmaß von 0,10 mm nicht überschreiten.
- 4. Die Länge des Referenzmesslaufes gemäß Z 1 und 2 beträgt: LC = 600 mm 10 mm.
- 5. Die Kontrolle der Maßhaltigkeit der Messläufe gemäß Z 1 bis 4 ist mit Hilfe solcher Messsysteme durchzuführen, die unmittelbaren Zugang zu den zu messenden Werten geben.
(2) Die Messläufe müssen mindestens eine Messstelle aufweisen. Diese ist beim Maß L3 + 1,80 mm (L3 Gesamtlänge der Hülse) mit einer Toleranz von ± 0,20 mm anzubringen.
(3) Die Messstellen der Messläufe für die Kaliber .22 kurz, .22 l.f.B., .22 WMR, .17 HMR und .17 Mach 2 müssen folgenden Abstand vom Stoßboden haben:
.22 kurz: 7,00 mm + 0,20 mm
.22 l.f.B.: 9,00 mm + 0,20 mm
.22 WMR: 17,50 mm + 0,20 mm
.17 HMR: 17,50 mm + 0,20 mm
.17 Mach 2: 6,50 mm + 0,20 mm
- Der Gaskanal muss einen Durchmesser von 2,00 mm + 0,10 mm und eine Länge von 2,00 mm + 0,10 mm aufweisen. Die Anfräsung an der Hülse hat einen Durchmesser von 2,00 mm und eine Tiefe von 0,15 mm aufzuweisen.
(4) Die Auswertung der Messergebnisse erfolgt unter Anwendung der Abs. 4 und 5 nach den Regeln der Statistik des § 27.
(5) Bei Gebrauchspatronen für Handfeuerwaffen mit Randfeuerzündung darf kein Einzelwert Pmax um mehr als 15% überschreiten. Diese Forderung gilt als erfüllt, wenn in 95% der Fälle mit einer statistischen Sicherheit von 95% der obere Wert der Toleranzgrenze 1,15 Pmax nicht überschritten wird, d.h. wenn folgende Ungleichung gilt:Pn + K2n . Sn 1,15 Pmax.
(6) Für die Beschusspatronen gelten die Forderungen gemäß § 15 Abs. 5 als erfüllt, wenn in 90% der Fälle, mit einer statistischen Sicherheit von 95% der untere Wert der Toleranzgrenze nicht unterhalb von 1,15 Pmax liegt. Diese Beschusspatronen haben demnach folgenden Bedingungen zu entsprechen:
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Gesetzesnummer
20008706
Dokumentnummer
NOR40220504
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