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§ 48 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.2013

Zulassung der Type

§ 48.

(1) Wird die Typenprüfung (§§ 40 bis 46) für eine bestimmte Type von Handfeuerwaffen bzw. von höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen bestanden, ist dem Einreicher mit Bescheid das Recht zu erteilen, für diese Type das Beschusszeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen gemäß Abs. 4) in Verbindung mit der Zulassungsnummer (Abs. 3 Z 4) zu verwenden. Dieses Recht ist insbesondere mit den Auflagen zu verbinden,

  1. 1. alle weiteren Exemplare dieser Type dem geprüften Exemplar entsprechend (Abs. 2) auszuführen und diese gemäß § 41 Abs. 1 sowie mit dem Zulassungszeichen gemäß Abs. 4 zu kennzeichnen;
  2. 2. die für die Kontrollprüfungen (§ 50) benötigten Schussapparate bzw. Einsteckläufe auf Aufforderung und nach Auswahl durch das Beschussamt beizustellen;
  3. 3. bei Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen, welche die Systemprüfung (§ 45 Abs. 7) bestanden haben, in der Betriebsanleitung des Bolzensetzgerätes klar zum Ausdruck zu bringen, dass in diesem nur die angeführten Komponenten sicher verwendet werden können.

(2) Als dem geprüften Exemplar entsprechend ausgeführt und daher zur selben Type gehörend gelten weitere Exemplare dann, wenn ihre Funktionsweise, die wesentlichen Abmessungen (§ 43), die verwendeten Werkstoffe und das Aussehen gleich sind; geringfügige Änderungen des Aussehens sind zulässig, wenn dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird.

(3) Der Spruch des Bescheides hat die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. 1. die Angaben gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 des Formulars;
  2. 2. die wesentlichen technischen Merkmale des geprüften Musters, insbesondere Werkstoffe, Wanddicke des Laufes sowie Durchmesser und Länge des Patronen oder Kartuschenlagers;
  3. 3. den Beschussgasdruck und den höchstzulässigen Gebrauchsgasdruck oder die höchstzulässige Geschoßenergie;
  4. 4. die Zulassungsnummer als fortlaufende Zahl der Zulassungen;
  5. 5. die Liste der im Zuge der Systemprüfung (§ 45 Abs. 7) an Bolzensetzgeräten mit Kolben und Ladestreifen geprüften Komponenten.

(4) Das Beschusszeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen) besteht aus dem unten dargestellten Typenzulassungskennzeichen in Verbindung mit dem gemäß § 19 Abs. 4 Z 5 zutreffenden Zeichen. Die Zeichen dürfen nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden.

….

(5) Das geprüfte Exemplar ist im Beschussamt für die Dauer der Gültigkeit der Zulassung aufzubewahren.

(6) Alle Exemplare von zugelassenen Typen von Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen sind vom Hersteller, Importeur oder Einreicher mit dem Beschusszeichen für Typenprüfung (Zulassungszeichen gemäß Abs. 4) gemeinsam mit den Kennzeichnungen gemäß § 41 Abs. 1 sowie der Zulassungsnummer gemäß Abs. 3 Z 4 zu versehen, ehe sie in Verkehr gebracht werden.

Schlagworte

Patronenlager

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40158940

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