vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 6 Beschussverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.2019

Einreichung

§ 6.

(1) Die Einreichung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen zum Endbeschuss (§ 5 Abs. 1 Beschußgesetz) sowie die Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss (§ 5 Abs. 2 Beschußgesetz) hat mittels des vom Einreicher auszufüllenden Formulars des Beschussamtes („Einreichblatt“) zu erfolgen; auf Aufforderung des Beschussamtes hat der Einreicher die Daten für das Formular in elektronischer Form in einem Datenfile, welches mit dem im Beschussamt verwendeten Datenverarbeitungsprogramm für diese Datenerfassung kompatibel ist, beizustellen. Das Formular hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift des Einreichers;
  2. 2. Datum der Einreichung;
  3. 3. Name des Herstellers der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe;
  4. 4. Art der Handfeuerwaffe bzw. des höchstbeanspruchten Teiles einer Handfeuerwaffe und deren bzw. dessen Typenbezeichnung;
  5. 5. Waffen- bzw. Herstellungsnummer;
  6. 6. Bezeichnung des Kalibers oder Normbezeichnung der zu verwendenden Munition; bei nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen (Anlage 3) enthaltenen Kalibern, die Angabe des höchstzulässigen Gebrauchsgasdruckes;
  7. 7. Bezeichnung des verwendeten Laufmaterials;
  8. 8. den Hinweis, ob die eingereichten Handfeuerwaffen neu oder instand gesetzt sind; bei instandgesetzten Handfeuerwaffen die Angabe der an ihnen ausgeführten Instandsetzungsarbeiten;
  9. 9. bei Einsteckläufen, die in eine Trägerwaffe eingebaut sind, zusätzlich die Angaben gemäß Z 3 bis 7 der Trägerwaffe.

(2) Werden Handfeuerwaffen zur freiwilligen Erprobung (§ 18 Abs. 1) eingereicht, ist auf dem Formular der Grund der Einreichung anzugeben.

(3) Bei der Einreichung von Läufen zum Vorbeschuss hat das Formular nur die Angaben gemäß Abs. 1 Z 1 bis 3 zu enthalten.

(4) Bei Einreichung von Flinten mit Laufverengung an der Mündung („Choke“), welche auswechselbar ist („Wechselchoke“), sind alle zugehörigen Wechselchokes sowie der Schlüssel zum Auswechseln der Chokes vorzulegen.

(5) Mit einem Formular dürfen jeweils nur Handfeuerwaffen bzw. höchstbeanspruchte Teile der gleichen Type und des gleichen Kalibers eingereicht werden.

(6) Handfeuerwaffen, deren Kaliber nicht in den jeweils in Betracht kommenden, in § 58 angeführten TDCC Tabellen – Tables of Dimensions of Cartridges and Chambers/Patronen- und Patronenlagermaßtabellen (Anlage 3) enthalten sind, müssen mit einem Maßblatt vom Patronenlager und der Patrone eingereicht werden. Bei der Einreichung müssen Messlehren, Matrizensätze sowie Patronen bzw. deren Komponenten beigestellt werden.

Schlagworte

Waffennummer

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2020

Gesetzesnummer

20008704

Dokumentnummer

NOR40220425

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte