Neuerliche Erprobungspflicht
§ 49.
Eine bereits erprobte oder als Type zugelassene Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter oder als Type zugelassener höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer Einzelprüfung gemäß § 53 zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil eine der nachgenannten Bearbeitungen erfahren hat bzw. daran eine der nachgenannten Veränderungen festgestellt werden:
- 1. Jeder Mangel an Funktionssicherheit (§ 42 Abs. 1 bis 3 und § 44 Abs. 1 Z 7);
- 2. Maßnahmen, die eine Herabsetzung der Sicherheit verursachen können;
- 3. Veränderungen am Patronenlager oder an der Laufbohrung;
- 4. jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über den jeweils vorgegebenen Anlasstemperaturen;
- 5. Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles, sofern hierzu eine Nacharbeit notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20008704
Dokumentnummer
NOR40158941
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