Anbringen der Beschusszeichen
§ 34.
(1) Hat die Erprobung nach den Bestimmungen der §§ 25 bis 33 keine Mängel ergeben, so sind das gemäß § 19 Abs. 4 Z 5 zutreffende Zeichen sowie das Zeichen
deutlich sichtbar auf den folgenden geprüften höchstbeanspruchten Teilen anzubringen:
- 1. bei Revolvern: auf dem Lauf, der Trommel und dem Rahmen;
- 2. bei allen sonstigen Handfeuerwaffen: auf jedem Lauf und auf der Schwanzschraube.
- Die Zeichen dürfen nur in allseitig gleicher linearer Vergrößerung oder Verkleinerung verwendet werden.
(2) Außerdem ist auf jeder Handfeuerwaffe, auf jedem einzeln zum Beschuss vorgelegten höchstbeanspruchten Teil und bei Revolvern auf dem Rahmen neben den Beschusszeichen gemäß Abs. 1 das Zeichen gemäß § 19 Abs.2 einmal deutlich sichtbar anzubringen.
(3) Bei Böllern sind die gemäß § 19 Abs. 2 sowie Abs. 3 Z 5 und 7 zutreffenden Zeichen anzubringen.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20008704
Dokumentnummer
NOR40220435
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