Rückstellung nach dem Endbeschuss
§ 31.
(1) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen sind dem Einreicher gekennzeichnet gemäß Abs. 2 ohne Beschusszeichen zurückzustellen, wenn sie durch den Endbeschuss offensichtlich beschädigt wurden, oder wenn deren Kontrolle gemäß § 30 einen der folgenden Mängel ergibt:
- 1. gelöste Laufhaken oder -schienen;
- 2. Versagen des Zündkanals oder anderer Teile des Zündmechanismus.
(2) Die gemäß Abs. 1 ohne Beschusszeichen zurückzustellenden Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind mit den Zeichen gemäß § 19 Abs. 2 und 4 Z 6 zu versehen. Auf sein Verlangen ist dem Einreicher der Grund der Rückstellung schriftlich bekanntzugeben.
(3) Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die gemäß Abs. 1 ohne Beschusszeichen zurückgestellt wurden, können bei demselben Beschussamt nochmals zur Erprobung eingereicht werden, wenn der Einreicher nachweist, dass er die festgestellten Mängel behoben hat. Die Beschussprüfung ist sodann unter Bedachtnahme auf das Ergebnis der früheren Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 zu wiederholen.
(4) Nach dem Beschuss sind jedoch höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen unbrauchbar zu machen, wenn sie nicht mehr zu behebende Mängel aufweisen, wie zum Beispiel:
- 1. jede die Sicherheit der Waffe gefährdende Verformung am Lauf;
- 2. jede Dehnung des Laufes einschließlich wellenförmiger Dehnungen an den Schwachstellen des Laufes;
- 3. Beschädigung der Schwanzschraube;
- 4. Risse an der inneren oder äußeren Oberfläche des Laufes;
- 5. Laufsprengung.
- § 28 Abs. 5 ist anzuwenden.
Schlagworte
Laufschiene
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20008704
Dokumentnummer
NOR40158923
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