Neuerliche Erprobungspflicht
§ 32.
(1) Eine bereits erprobte Handfeuerwaffe oder ein bereits erprobter höchstbeanspruchter Teil einer Handfeuerwaffe ist einer neuerlichen Erprobung gemäß den Bestimmungen der §§ 25 bis 30 zu unterziehen, wenn diese Handfeuerwaffe bzw. dieser höchstbeanspruchte Teil einer Handfeuerwaffe eine der nachgenannten Bearbeitungen erfahren hat bzw. daran eine der nachgenannten Veränderungen festgestellt werden:
- 1. jeder Mangel an Funktionssicherheit (§ 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 1 Z 5);
- 2. Austausch eines höchstbeanspruchten Teiles der Handfeuerwaffe verbunden mit Passarbeit (§ 14 Abs. 2);
- 3. jede Änderung von Abmessungen, die eine Verringerung der Wanddicke des Laufes mit sich bringt;
- 4. jede Veränderung der Materialfestigkeit, insbesondere auch durch nachträgliche Wärmebehandlung bei Temperaturen über den jeweils vorgegebenen Anlasstemperaturen.
(2) Ergibt sich anlässlich einer Erprobung gemäß Abs. 1 einer der in § 28 Abs. 1 bzw. § 31 Abs. 1 angeführten Mängel, so ist auf der Handfeuerwaffe bzw. auf dem höchstbeanspruchten Teil einer Handfeuerwaffe das neue Kennzeichen für Monat und Jahr anzubringen, sind die Beschusszeichen durch Überschlagen mit X zu entwerten und ist der Einreicher schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Handfeuerwaffe nicht mehr zum Schießen verwendet werden darf. Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 31 Abs. 3 und 4.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2020
Gesetzesnummer
20008704
Dokumentnummer
NOR40158924
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)