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§ 3 Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 11).

Anwartschafts- und Leistungsberechtigte

§ 3.

(1)   In Kapitel 2 ist die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten vom Bilanzstichtag des Vorjahres bis zum aktuellen Bilanzstichtag detailliert darzustellen. Die Bestandsentwicklung der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten ist zumindest entsprechend der Gliederung gemäßAnlage 1 darzustellen.

(2)  Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sind wie folgt zu unterscheiden:

  1. 1. Anwartschaftsberechtigte mit laufender Beitragszahlung;
  2. 2. Anwartschaftsberechtigte mit unverfallbaren Anwartschaften;
  3. 3. Alterspensionisten;
  4. 4. Invaliditätspensionisten;
  5. 5. Witwen-/Witwer;
  6. 6. Waisen.

(3)  Zugänge und Austritte sowie Übertritte zwischen den Personengruppen gemäß Abs. 2 sind anzugeben, wobei für Herkunft und Ziel außer den in Abs. 2 angeführten Untergliederungen folgende Aufgliederungen zu verwenden sind:

  1. 1. Neuzugang;
  2. 2. Übergang in(von) eine(r) andere(n) Veranlagungs- und Risikogemeinschaft;
  3. 3. Wegfall des Anspruches;
  4. 4. Austritt;
  5. 5. Todesfall.

(4)  Die Inanspruchnahme von Wechselmöglichkeiten gemäß § 12 Abs. 7 Z 2 PKG in eine andere VRG oder Sub-VG ist entsprechend der Gliederung gemäßAnlage 4 darzustellen.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008701

Dokumentnummer

NOR40158866

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