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§ 4 Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Ist erstmals auf den Prüfbericht über das Geschäftsjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 11).

Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten

§ 4.

 In Kapitel 2 ist weiters anzugeben, in welchem Umfang die Erstellung der jährlichen Informationen an die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten im vorangegangenen Geschäftsjahr überprüft wurde. Dabei ist insbesondere auf nachfolgende Punkte einzugehen:

  1. 1. Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen;
  2. 2. Richtigkeit der Angaben;
  3. 3. Kontrolle von zukunftsbezogenen Darstellungen und deren zugrunde liegenden Annahmen, insbesondere ob diese zum Zeitpunkt der Überprüfung als realistisch und vorsichtig zu beurteilen sind;
  4. 4. Verständlichkeit der Aussagen.

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008701

Dokumentnummer

NOR40158867

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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