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§ 2 Prüfaktuar-Prüfberichtverordnung 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

Z 3: zum Bezugszeitraum vgl. § 11 Abs. 2

Grundlagen der Prüfung

§ 2.

 In Kapitel 1 sind der Prüfungsauftrag und die Prüfungsdurchführung darzustellen und ein Überblick über die Struktur der VRG zu geben sowie die wesentlichen Bestimmungen des Geschäftsplanes anzugeben. Dazu gehören insbesondere:

  1. 1. Die Art der Prüfung;
  2. 2. der Prüfungszeitraum;
  3. 3. die im Zuge der Prüfung verwendeten Unterlagen im Sinne des § 21e Abs. 4 PKG sowie ein Überblick der Prüfungsmethodik;
  4. 4. der Personenkreis, für den die VRG bestimmt ist;
  5. 5. der für die VRG gültige Abschnitt des Geschäftsplanes;
  6. 6. eine versicherungsmathematische Kurzklassifikation (Angaben im Sinne der § 20 Abs. 2 Z 13 und 4 PKG);
  7. 7. die Angabe, ob es sich um eine Sicherheits-VRG nach § 12a PKG handelt;
  8. 8. die Angabe, ob in dieser VRG Zusagen mit Wechselmöglichkeiten nach § 12 Abs. 7 Z 2 PKG verwaltet werden;
  9. 9. die Darstellung der Wechselmöglichkeiten nach § 12 Abs. 7 Z 2 PKG.

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2022

Gesetzesnummer

20008701

Dokumentnummer

NOR40210152

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