vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 16 EGVO 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Gebühr für Erteilung oder Änderung der Ermächtigung von Sicherungszeichen

§ 16

(1) Für die Erteilung oder die Änderung der Ermächtigung zur Anbringung von Sicherungszeichen sind Gebühren gemäß Tarif L zu entrichten.

(2) Die Grundgebühr ist auch zu entrichten, wenn die Ermächtigung nicht erteilt wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)