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§ 17 EGVO 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Gebühr für die Eichung auf Grund einer statistischen Prüfung von Messgeräten

§ 17

Wenn auf Grund der Eichvorschriften eine statistische Prüfung vorgesehen ist, so sind Gebühren gemäß Tarif M zu entrichten.

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