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Anlage EGVO 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Anlage

Tarif A

(Zulassung, Konformitätsbewertungsverfahren, Gleichwertigkeit von Produkten, § 1)

(1) Gebühren für die Zulassung einer Bauart von Messgeräten oder im Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 1 Abs. 1:

  1. 1. Gebühr für die Prüfung des Antrages, der eingereichten Unterlagen und für die Beurteilung der Berichte und Ergebnisse der physikalisch-technischen Untersuchungen

    Gebühr gemäß Tarif F

  1. 2. Erprobungsgebühr, falls eine Erprobung im Zulassungsverfahren vorgesehen ist

    Gebühr gemäß Tarif B

(2) Gebühren für die Zulassung/Änderung einer Abfertigungsstelle ode1r einer öffentlichen Wägeanstalt gemäß § 1 Abs. 2:

Gebühr für die Prüfung des Antrages, der eingereichten Unterlagen sowie der Beschaffenheit vor Ort

gemäß Tarif F

(3) Gebühr für die Zulassung eines Herstellerzeichens für Maßbehältnisse gemäß § 1 Abs. 3:

Gebühr für die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen

gemäß Tarif F

(4) Gebühr für die Feststellung der Gleichwertigkeit von Produkten gemäß § 1 Abs. 4:

Gebühr für die Prüfung des Antrages und der eingereichten Unterlagen

gemäß Tarif F

(5) Gebühr in Verfahren, für die eine Veröffentlichung des Ergebnisses im Amtsblatt für das Eichwesen vorgesehen ist:

Tarif B

(Eichung § 2 )

Für Messgeräte außerhalb des Ermächtigungsumfanges von Eichstellen kommen folgende Tarife zur Anwendung:

(1) Messgeräte für Länge

  1. 5. a) Peilbänder, Peilstäbe und Skalen für Standrohreinrichtungen mit Längenteilung

(2) Flächenmessgeräte

(3) Raummessgeräte für feste Messgüter und Flüssigkeiten

  1. 2. Messgefäße mit Teilung (Messgläser, Messeimer, Messbecher) das Zweifache der Gebühr gemäß Z 1

(4) Wasserzähler

  1. 2. bei Einteilung nach Nennbelastungen ist das 0,5-fache der Nennbelastung dem Nenndurchfluss gleichzusetzen
  2. 3. bei Einteilung nach dem Dauerdurchfluss (Q3) ist das 0,6-fache des Dauerdurchflusses dem Nenndurchfluss gleichzusetzen.
  3. 4. Verbundzähler Gebühr gemäß Tarif F

(5) Gewichtsstücke

  1. 1. Feingewichtsstücke und Gewichtsstücke der Genauigkeitsklassen F1, F2 und E 2 .....120,00 Euro
  2. 2. Gewichtsstücke der Genauigkeitsklassen E1 Gebühr gemäß Tarif F

(6) Waagen

  1. 1. Selbsttätige Waagen für Wägung in Fahrt (dynamische Gleis- und Straßenfahrzeugwaagen)

    Gebühr gemäß Tarif F

(7) Dichtemessgeräte

  1. 5. Butyrometer und Hilfsgeräte
  1. (10) Druckmessgeräte

    Manometer und elektronische Druckmessgeräte für positiven Überdruck über
    1000 bar und Vakuummeter ............................................................................... .............. 224,00 Euro

(13) Messgeräte für Fahrzeuge

  1. 6. Verkehrsgeschwindigkeitsmessgerät mit oder ohne Dokumentationseinrichtung:

    Bei normalem Prüfaufwand …………………………………………………………. 252,00 Euro

    Bei verringertem Prüfaufwand ……………………………………………………… 121,00 Euro

  1. 7. Verkehrsgeschwindigkeitsmessgeräte zur Messung der Durchschnittsgeschwindigkeit über Straßenabschnitte, die länger als 100 m sind (Section Control) inklusive Ermittlung der Streckenlänge bis zu 2 Fahrspuren ……………………..……………………………………….... 787,00 Euro

    Jede weitere Fahrspur ……………………………………………………………….. 190,00 Euro

(14) Aktivitätsmessgeräte

  1. 1. Handkontaminationsmessgeräte

    Grundgebühr mit einem Zählrohr ………………………………………...…………. 257,00 Euro

    jedes weitere Zählrohr ……………………………………………………………….. 135,00 Euro

(15) Wärmezähler

Durchflusssensoren (Volumenmessteile) mit einem Nenndurchfluss (qp)

über 60 m³/h ………………………………………………………………………….. 118,00 Euro

(16) Gebühr für Messgeräte, die nicht in den Abs. 1 bis 15 genannt sind und in den Zuständigkeitsbereich der Eichbehörde fallen: Gebühr gemäß Tarif F

Tarif C

(Aufhebung einer Verwendungssperre, § 5)

  1. 2. Zusätzlich Zeitgebühr gemäß Tarif F

Tarif D

(Messtechnische Kontrolle, § 6)

(2) Aktivitätsmessgeräte

Grundgebühr ………………………………………………………………………… 902,00 Euro

Jedes weitere Radionuklid ………………………………………………………….. 377,00 Euro

Tarif E

(Versäumnisgebühren, § 7)

(1) Versäumnisgebühr wegen unzureichender Vorbereitung für eine auswärtige Amtshandlung, wenn diese

  1. 1. a) nicht begonnen werden kann 10 vH
  1. b) abgebrochen werden muss 50 vH

    der festgelegten Gebühren, bei Gebühren gemäß Tarif F nach der aufgewendeten Zeit, jedoch für jeden beauftragten Organwalter mindestens 60,00 Euro

  1. 2. nur verspätet begonnen werden kann oder unterbrochen werden muss, für die verursachte Wartezeit jedes beauftragten Organwalters: Gebühr gemäß Tarif F

(2) Versäumnisgebühr wegen verspäteter Zurücknahme eines Antrags

  1. 1. wenn bei einer auswärtigen Amtshandlung die Reisebewegung des beauftragten Organwalters bereits begonnen hat 10 vH der festgelegten Gebühren
  2. 2. wenn die Amtshandlung bereits begonnen hat 50 vH der festgelegten Gebühren
  3. 3. wenn die Amtshandlung bereits abgeschlossen ist 100 vH der festgelegten Gebühren
  4. 4. bei Gebühren gemäß Tarif F nach der aufgewendeten Zeit, bei auswärtigen Amtshandlungen jedoch für jeden beauftragten Organwalter mindestens 60,00 Euro

Tarif F

(Zeitgebühr, § 8)

Für jeden beauftragten Organwalter und jede angefangene Viertelstunde ………………. 12,00 Euro

Tarif G

(Prüfungsgebühr für Wäger, § 11)

Für jede Prüfung eines Wägers …………………………………………………………… 29,00 Euro

Tarif H

(Ablichtungen und Eichscheine, § 12)

  1. 1. Ablichtungen,

    jede angefangene A 4 Seite SW ……………………………………………………… 1,00 Euro

    jede angefangene A 4 Seite Farbe ………………………………………………….. 1,50 Euro

    jede angefangene Seite größer als A 4 ……………………………………………….. 1,50 Euro

  1. 2. Ausstellung eines Eichscheines ……………………………………………..………. 50,00 Euro

Tarif I

(Kontrolle von Fertigpackungen, Maßbehältnissen und Schankgefäßen, § 13)

(1) Nicht zerstörende Prüfung von Maßbehältnissen, Fertigpackungen und Schankgefäßen

  1. 1. bei vernachlässigbarer Tarastreuung und einem Umfang des Prüfloses von

    bis zu 3200 Packungen ……………………………………………………………… 150,00 Euro

    über 3200 Packungen ………………………………………………………………. 350,00 Euro

  1. 2. bei Berücksichtigung jedes einzelnen Tarawertes und einem Umfang des Prüfloses von

    bis zu 3200 Packungen ………………………………………………………………. 230,00 Euro

    über 3200 Packungen ………………………………………………………………… 450,00 Euro

  1. 3. Mehrgebühr für eine zweite Stichprobe (Doppelprüfplan) 20 vH der Gebühr gemäß Z 1 und Z 2
  2. 4. für die Prüfung von Maßbehältnissen oder Schankgefäßen beim Hersteller oder Importeur je Stichprobe ……………………………………………………………………………. 230,00 Euro

(2) Zerstörende Stichprobenprüfungen (Stichprobenumfang 20 Stück je Los) …………. 280,00 Euro

(3) Bestimmungen der Dichte des Füllgutes

  1. 1. wenn mit Aräometer oder elektronischem Dichtemessgerät möglich ………………… 35,00 Euro
  2. 2. in allen anderen Fällen ………………………………………………………………... 70, 00 Euro

(4) Prüfung von Aufzeichnungen, Kennzeichnungen oder betrieblichen Kontrollverfahren

Tarif J

(Überwachung von Eichstellen, § 14)

  1. 6. Für Überwachungen im Ausland zusätzlich Zeitgebühr gemäß § 8 Abs. 3 und 4.

Tarif K

(Statistische Prüfung von Messgeräten zur Verlängerung der Nacheichfrist, § 15)

  1. 1. Elektrizitätszähler

    Je Energieart des zu prüfenden Loses ………………………………………………. 813,00 Euro

  1. 2. Wärmezähler, Balgengaszähler

    Je zu prüfendes Los …………………………………………………………………. 813,00 Euro

  1. 3. Sonstige Messgeräte: Zeitgebühr gemäß Tarif F

Die angeführten Tarife gelten bei einer Prüfung im Prüfraum einer ermächtigten Eichstelle. Bei der Durchführung der Prüfungen in Einrichtungen des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen kommt der dreifache Tarif zur Anwendung.

TARIF L

(Erteilung oder Änderung der Ermächtigung von Sicherungszeichen, § 16)

Tarif M

(Statistische Prüfung von Messgeräten, § 17)

  1. 2. Zusätzlich Zeitgebühr gemäß Tarif F

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