Artikel VIII
Änderungen
1. Der Rat kann den Mitgliedstaaten Änderungen dieses Übereinkommens und des beigefügten Finanzprotokolls empfehlen. Wünscht ein Mitgliedstaat eine Änderung vorzuschlagen, so notifiziert er sie dem Direktor. Dieser teilt den Mitgliedstaaten die ihm notifizierten Änderungen spätestens drei Monate vor ihrer Prüfung durch den Rat mit.
2. Die vom Rat empfohlenen Änderungen können nur mit der nach den verfassungsmäßigen Vorschriften gegebenen Zustimmung aller Mitgliedstaaten angenommen werden. Änderungen treten dreißig Tage nach Eingang der letzten Notifikation über die Annahme des Vorschlags in Kraft. Der Direktor teilt den Mitgliedstaaten den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung mit.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018
Gesetzesnummer
20008604
Dokumentnummer
NOR40200586
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