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Artikel IX Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel IX

Streitigkeiten

Kann eine Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder des Finanzprotokolls nicht durch Vermittlung des Rates beigelegt werden, so wird sie nach Maßgabe des Abkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle dem Ständigen Schiedshof in Haag unterbreitet, sofern die beteiligten Mitgliedstaaten nicht eine andere Art der Beilegung annehmen.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Gesetzesnummer

20008604

Dokumentnummer

NOR40200587

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