Artikel IX
Streitigkeiten
Kann eine Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder des Finanzprotokolls nicht durch Vermittlung des Rates beigelegt werden, so wird sie nach Maßgabe des Abkommens vom 18. Oktober 1907 zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle dem Ständigen Schiedshof in Haag unterbreitet, sofern die beteiligten Mitgliedstaaten nicht eine andere Art der Beilegung annehmen.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018
Gesetzesnummer
20008604
Dokumentnummer
NOR40200587
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