Artikel X
Austritt
Jeder Mitgliedstaat der Organisation kann, nachdem er dieser mindestens zehn Jahre lang angehört hat, dem Präsidenten des Rates seinen Austritt notifizieren. Dieser wird am Ende des Rechnungsjahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem der Austritt notifiziert wurde. Ein aus der Organisation austretender Mitgliedstaat hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Organisation in bezug auf deren Guthaben oder wegen der von ihm geleisteten Beiträge.
Zuletzt aktualisiert am
22.03.2018
Gesetzesnummer
20008604
Dokumentnummer
NOR40200588
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)