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Artikel X Gründung einer Europäischen Organisation für astronomische Forschung in der südlichen Hemisphäre

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2009

Artikel X

Austritt

Jeder Mitgliedstaat der Organisation kann, nachdem er dieser mindestens zehn Jahre lang angehört hat, dem Präsidenten des Rates seinen Austritt notifizieren. Dieser wird am Ende des Rechnungsjahres wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem der Austritt notifiziert wurde. Ein aus der Organisation austretender Mitgliedstaat hat keinen Erstattungsanspruch gegen die Organisation in bezug auf deren Guthaben oder wegen der von ihm geleisteten Beiträge.

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2018

Gesetzesnummer

20008604

Dokumentnummer

NOR40200588

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